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Nur einmalige Entfernungspauschale auch bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen

Flughafen Flugbegleiter FahrtkostenDas Finanzgericht Münster hatte am 14. Juli 2017 (Az. 6 K 3009/15 E) über den Fall eines Flugbegleiters zu entscheiden, der am Flughafen über eine erste Tätigkeitsstätte verfügte, da er sich vor dem jeweiligen Flug zunächst immer im Gebäude seines Arbeitgebers an dem im Arbeitsvertrag genannten Beschäftigungsort einfinden musste. Aufgrund der mehrtägigen Einsätze fanden die Hin- und Rückfahrten allerdings häufig an unterschiedlichen Tagen statt.

Der Arbeitnehmer beantragte daher die Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer).

Das Finanzamt berücksichtigte hingegen lediglich die Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) und zwar auch für diejenigen Arbeitseinsätze, bei denen Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen stattfanden.

Diese Auffassung wurde nun vom Finanzgericht Münster bestätigt. Die Entfernungspauschale – so das Gericht – ist lediglich einmal pro Hin- und Rückfahrt anzusetzen. Die Pauschale ist daher für jeden Tag zu gewähren, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von seiner Wohnung aus aufsucht. Für die Rückfahrt an einem anderen Tag ist kein weiterer Werbungskostenabzug vorgesehen. Diese Auslegung führt im Ergebnis zu einer sachgerechten Abbildung der wirtschaftlichen Belastung und auch zu einer Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer.

Der Gegenauffassungen, wonach die Entfernungspauschale nur bei einem arbeitstäglichen Hin- und Rückweg in Betracht kommt, folgte das Gericht nicht. Abschließend wird über die Angelegenheit nun der Bundesfinanzhof entscheiden müssen, da gegen das Urteil Revision erhoben wurde (Az. VI R 42/17).

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