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Steueränderungen 2018 

  • Erhöhung der Freibeträge:
    Zum 1. Januar 2018 steigt der Grundfreibetrag pro Person um 180 Euro auf dann 9.000 Euro an. Für Eheleute und eingetragene Lebenspartner, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Freibetrag entsprechend auf 18.000 Euro. Weiterhin erfolgt eine Steuertarifänderung zum Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“.
    Auch der Unterhaltshöchstbetrag zur Unterstützung bedürftiger Personen wird auf 9.000 Euro angehoben.
  • Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen:
    Das Kindergeld steigt zu Beginn des neuen Jahres pro Kind um monatlich 2 Euro auf dann 194 Euro für das erste und zweite Kind bzw. auf 200 Euro für das dritte Kind und 225 Euro für jedes weitere Kind an. Auch die Kinderfreibeträge werden entsprechend um 72 Euro auf 4.788 Euro angehoben. Zusammen mit dem unveränderten Freibetrag für den Betreuungs- Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von 2.640 Euro betragen sie dann insgesamt 7.428 Euro pro Kind.
  • Kindergeld nur noch 6 Monate rückwirkend:
    Eine Einschränkung ergibt sich im Hinblick auf die rückwirkende Zahlung von Kindergeld. Während bei einer Antragstellung bis zum Ende des Jahres (31. Dezember 2017) Kindergeld für maximal 4 vorangegangene Jahre gezahlt wird, kann ab dem kommenden Jahr (Antragstellung ab dem 1. Januar 2018) Kindergeld nur noch rückwirkend für maximal 6 Monate gewährt werden.
  • Belege müssten nur noch auf Anforderung vorgelegt werden:
    Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2017 müssen folgende Belege nur noch auf Anforderung des Finanzamts vorgelegt werde (Belegvorhaltepflicht an Stelle der bisherigen Belegvorlagepflicht):  Spendenquittungen, Steuerbescheinigungen über einbehaltene Abgeltungsteuer und der Nachweis einer Behinderung (soweit sich keine Änderungen ergeben haben). Zu beachten ist aber, dass Spendenbelege bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides aufzubewahren sind.
  • Sofortabzug für Arbeitsmittel verbessert:
    Der Gesetzgeber hat die bisherige Grenze zum Sofortabzug von Arbeitsmittel (z.B. Computer) von 410 Euro ab dem Jahr 2018 auf 800 Euro angehoben. Künftig können daher Aufwendungen bis 800 Euro netto bzw. 952 Euro inkl. der Umsatzsteuer sofort als Werbungskosten abgezogen werden.
  • Anhebung der Riester-Zulage:
    Ab 2018 steigt die Grundzulage für Riestersparer von bisher 154 Euro auf dann 175 Euro pro Jahr an.
  • Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge:
    Die Steuerfreiheit für Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung wird auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung und damit auf 6.240 Euro angepasst. Sozialversicherungsfrei sind aber nach wie vor nur 4% der Beitragsbemessungsgrenze.
    Zahlen Arbeitgeber für Arbeitnehmer mit einem Arbeitslohn von bis zu 2.200 Euro pro Monat (Geringverdiener) in eine betriebliche Altersversorgung ein, erhalten sie einen Steuerbonus von 30% der Aufwendungen (max. Förderung bis zu 480 Euro Arbeitgeberbeitrag).
  • Höherer Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen:
    Rentenversicherungsbeiträge können 2018 bis max. 23.172 Euro pro Person als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind die Beiträge dabei mit 86% (2%-Punkte mehr als im Vorjahr).
  • Besteuerungsanteil steigt für Neurentner an:
    Personen, die 2018 in Rente gehen, müssen 76% ihrer Rente versteuern. Der steuerfreie Anteil von 24% wird dabei auf Grundlage des Rentenjahres 2019 berechnet und bleibt anschließend zeitlebens unverändert.

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