Sie alle sind bei uns richtig
Als Lohnsteuerhilfeverein sind wir einer gesetzlichen Beratungsbefugnis verpflichtet, die genau festlegt, für wen wir tätig werden dürfen.
Nach § 4 Abs. 1 StBerG sind wir als Lohnsteuerhilfeverein zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für Sie als Mitglied befugt, wenn Sie Einkünfte aus
- nichtselbständiger Arbeit,
- wiederkehrenden Bezügen ( z.B. Renteneinkünften nach § 22 Nr. 1 EStG)
- Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder
- Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG (Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen)
erzielen.
Daneben sind wir als Lohnsteuerhilfeverein gem. § 4 Abs. 2 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn Sie als Mitglied weitere Einkünfte erzielt und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags erklärt werden.
Hierzu gehören:
- Einkünften aus Vermietung u. Verpachtung (§ 21 EStG)
- bei Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- und sonstige Einkünfte z.B. Spekulationsgeschäfte nach § 23 EStG
Wir beraten Sie gerne, wenn Sie zu diesen Gruppen gehören:
- Arbeitnehmer
- Angestellte
- Beamte
- Rentner oder Pensionär
- Unterhaltsempfänger
- Kindergeldantragssteller/-empfänger
- Arbeitslose
- Studenten
- Auszubildende
Wichtig:
Voraussetzung ist, dass Sie keine Gewinneinkünfte
- aus Land- und Forstwirtschaft,
- aus Gewerbebetrieb oder
- aus selbständiger Arbeit
erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26, 26a und 26b und ab 01.01.2022 nach § 3 Nr. 72 EStG in voller Höhe steuerfrei.