Unsere steuerlichen Leistungen
erklären sie steuern
für erledigt.

Sie alle sind bei uns richtig

Als Lohnsteuerhilfeverein sind wir einer gesetzlichen Beratungsbefugnis verpflichtet, die genau festlegt, für wen wir tätig werden dürfen.

Wir beraten Sie gerne, wenn Sie diese Vorraussetzungen mitbringen

  • Arbeitnehmer/in
  • Angestellte/r
  • Beamter/in
  • Rentner/in oder Pensionär/in
  • Unterhaltsempfänger/in
  • Kindergeldantragssteller/-empfänger
  • Arbeitslose/r

und wenn Sie keine anderen Einkünfte beziehen als

  • Einkünfte aus Lohn oder Gehalt
  • Einkünfte aus Renten/Pensionen oder sonstigen Altersbezügen
  • Unterhalt
  • Entschädigungen
  • Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
  • Krankengeld/ Kurzarbeitergeld/ Mutterschaftsgeld und andere Lohnersatzleistungen
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, u.ä.)*
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung*
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungen*
  • Einnahmen die nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a und 26b (ab 01.01.2020) des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei sind

*wenn diese Einnahmen insgesamt jährlich 18.000 Euro bei Ledigen bzw. 36.000 Euro im Fall der Zusammenveranlagung bei Verheirateten nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. Verbleibt es beim Steuerabzug durch die Abgeltungssteuer, unterbleibt eine Begrenzung der Beratungsbefugnis.
 

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