Unsere steuerlichen Leistungen
erklären sie steuern
für erledigt.

Sie alle sind bei uns richtig

Als Lohnsteuerhilfeverein sind wir einer gesetzlichen Beratungsbefugnis verpflichtet, die genau festlegt, für wen wir tätig werden dürfen.

Nach § 4 Abs. 1 StBerG sind wir als Lohnsteuerhilfeverein zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für Sie als Mitglied befugt, wenn Sie Einkünfte aus

  • nichtselbständiger Arbeit,
  • wiederkehrenden Bezügen ( z.B. Renteneinkünften nach § 22 Nr. 1 EStG) 
  • Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder
  • Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG (Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen)

erzielen. 

Daneben sind wir als Lohnsteuerhilfeverein gem. § 4 Abs. 2 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn Sie als Mitglied weitere Einkünfte erzielt und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags erklärt werden.

 

Hierzu gehören:

  • Einkünften aus Vermietung u. Verpachtung (§ 21 EStG)
  • bei Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) 
  • und sonstige Einkünfte z.B. Spekulationsgeschäfte nach § 23 EStG

 

 

 Wir beraten Sie gerne, wenn Sie zu diesen Gruppen gehören:

  • Arbeitnehmer
  • Angestellte
  • Beamte
  • Rentner oder Pensionär
  • Unterhaltsempfänger
  • Kindergeldantragssteller/-empfänger
  • Arbeitslose
  • Studenten
  • Auszubildende

 

Wichtig:
Voraussetzung ist, dass Sie keine Gewinneinkünfte

  • aus Land- und Forstwirtschaft,
  • aus Gewerbebetrieb oder
  • aus selbständiger Arbeit

erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26, 26a und 26b und ab 01.01.2022 nach § 3 Nr. 72 EStG in voller Höhe steuerfrei.

 

 

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