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Kirchensteuer

Wer Mitglied in einer Kirche ist, zahlt eine Zuschlagsteuer auf die Einkommensteuer, die sog. Kirchensteuer. Diese Beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8% und im übrigen Bundesgebiet 9% der Einkommensteuer.

Das Finanzamt treibt diese im Auftrag der Kirchen ein. Seit 2015 teilt es dazu den Banken und anderen zum Abgeltungssteuerabzug verpflichteten Institutionen (bei Einkünften aus Kapitalvermögen) per Datenabruf die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden mit. Diese führen dann automatisch die geschuldete Kirchensteuer an das Finanzamt ab. 

 

Stand: 01.02.2016

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