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Förderung der Energetischen Sanierung des eigenen Hauses

Im Umbau befindliches BadezimmerAb dem Jahr 2020 wird die energetische Sanierung des selbstgenutzten Wohnhauses bzw. der selbstgenutzten Wohnung gefördert. Hiernach können von den Aufwendungen 20% als Steuerermäßigung direkt von der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden.

Begünstigt ist neben der Wärmedämmung von Wänden, Dächern und Decken auch der Austausch von Außentüren und Fenstern sowie die Erneuerung von Heizungsanlagen. Insgesamt können dann pro Wohnobjekt bis zu 200.000 € investiert werden, für die dann insgesamt eine Steuerermäßigung von max. 40.000 € gewähret wird. Die Kosten für einen Energieberater werden sogar mit 50% bezuschusst. Der Abzug selbst wird auf 3 Jahre verteilt.

Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im Folgejahr können jeweils 7% der Kosten und im dritten Jahr 6% abgezogen werden. Der Gesetzgeber fordert aber eine bestimmte Energieeinsparung, die in einer separaten Verordnung festgelegt wurde. Sämtliche Arbeiten müssen zudem immer von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, das die Voraussetzungen nach der Verordnung auch in einer vorgegebenen Bescheinigung bestätigt. Weiterhin muss eine Rechnung vorgelegt werden, die die förderungsfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist und die Zahlung muss zwingend unbar z.B. durch Überweisung erfolgen.

Streitig war nunmehr, ab wann ein Abzug möglich ist, wenn die Zahlung in Raten erfolgt. Im Urteilsfalls ließen die Steuerpflichtigen sich im Jahr 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude durch einen Handwerksbetrieb einbauen.

Zur Begleichung des Rechnungsbetrags wurde eine monatliche Ratenzahlung mit dem ausführenden Betrieb für die Jahre 2021 bis 2024 vereinbart. Das Finanzamt wollte die Förderung erst ab 2024 gewähren, da frühestens erst dann feststeht, dass der Rechnungsbetrag unbar beglichen wurde. Dies wurde nun vom Finanzgericht München in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2023 (Az. 8 K 1534/23) ausdrücklich bestätigt.

Nach Ansicht der Richter ist die Maßnahme noch nicht abgeschlossen, wenn zwar der Einbau erfolgt ist, für die Schlussrechnung aber mehrjährige Ratenzahlungen vereinbart worden sind und die letzte Rate erst in einem künftigen Veranlagungszeitraum fällig ist.

Das letzte Wort wird aber auch hier der Bundesfinanzhof haben, da die Steuerpflichtigen gegen das Urteil Revision erhoben haben. Diese ist anhängig unter dem Aktenzeichen IX R 31/23.

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