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Energiepreispauschale ist zu versteuern

Hand, die Steuerformulare ausfülltIn 2022 wurde eine im Einkommensteuergesetz geregelte Energiepreispauschale in Höhe von 300 € für alle aktiv erwerbstätigen Personen eingeführt. Der Anspruch entstand am 1. September 2022 und wurde im Regelfall bereits durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Die Energiepreispauschale selbst ist nach der gesetzlichen Regelung dabei steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Bei Arbeitnehmern ist die Energiepreispauschale grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen, wobei bei pauschal besteuertem Arbeitslohn keine Versteuerung zu erfolgen hat.

Rentner und Empfänger von Versorgungsbezügen haben im Dezember 2022 ebenfalls eine Energiepreispauschale von 300 € erhalten. Diese konnte – soweit die Voraussetzungen vorliegen – zusätzlich zu der Energiepreispauschale für aktiv Erwerbstätige in Anspruch genommen werden. Die 300 € müssen dabei als Renteneinkünfte oder Versorgungsbezüge ebenfalls in voller Höhe besteuert werden.

Die Besteuerung der Energiepreispauschalen ist allerdings umstritten, da diese Subventionen und keine Einkunftsart im Sinne des Steuerrechts darstellen. Das Finanzgericht Münster hat nunmehr allerdings mit Urteil vom 17. April 2024 (Az. 14 K 1425/23) entschieden, dass die Regelung zur Versteuerung verfassungsgemäß ist. Inzwischen wurde Revision beim Finanzamt eingelegt. Diese ist beim BFH under dem Az. VI R 15/24 anhängig.

Auch hinsichtlich der Besteuerung der Energiepreispauschale für Rentner gibt es ein Musterverfahren beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, über das allerdings noch nicht entschieden wurde. Das dortige Aktenzeichen lautet 3 K 231/23.

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