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Zusammenveranlagung trotz räumlicher Trennung

EhepartnerEhegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung wählen. Gerade bei großen Einkommensunterschieden zwischen den Eheleuten ist die Zusammenveranlagung in der Regel deutlich günstiger als eine Einzelveranlagung. Ein Zusammenleben während eines Teils des Jahres ist dabei ausreichend. Damit kann im Jahr der Trennung noch eine Zusammenveranlagung gewählt werden. 

Immer mal wieder kommt es zum Streit mit dem Finanzamt, ob Ehegatten dauernd getrennt leben oder nicht.

So war es auch in einem Fall, der nun vom Finanzgericht Münster zu entscheiden war (Urteil vom 22. Februar 2017, Az. 7 K 2441/15 E). Die Eheleute waren verheiratet, lebten allerdings seit vielen Jahren in getrennten Wohnungen. Das Finanzamt versagte daher die beantragte Zusammenveranlagung und veranlagte die Eheleute jeweils einzeln. Hiergegen trugen die Eheleute vor, dass sie lediglich räumlich, nicht aber persönlich getrennt lebten. Der Auszug der als Ärztin voll berufstätigen Klägerin sei durch die schwierige familiäre Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Klägers begründet gewesen. Sie haben sich auch weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden getroffen und gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die Kosten sowie den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes haben beide gemeinsam getragen. Zudem habe es auch niemals andere Partner gegeben. Schließlich plane man derzeit auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster spricht das Gesamtbild dafür, dass die Kläger nicht dauernd getrennt leben. In der heutigen Zeit – so das Finanzgericht – sind auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens („living apart together“) üblich, was es als glaubhaft erscheinen lässt, dass die Kläger ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten haben. Die erforderliche Wirtschaftsgemeinschaft habe ebenfalls bestanden, wobei es heute auch bei räumlich zusammenlebenden Eheleuten durchaus üblich sei, getrennte Konten zu führen. Auch dies wäre für eine Zusammenveranlagung nicht zwingend schädlich.

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