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Wichtige Änderungen bei der Steuererklärung für 2022

Verlegung von Photovoltaik-Panels auf HausdachPhotovoltaikanlagen

Das Ende 2022 verabschiedete Jahressteuergesetz 2022 sieht u.a. steuerliche Erleichterungen für Einkünfte aus Photovoltaikanlagen vor.

Die wichtigste Änderung ist, dass die Einkünfte aus dem Betrieb einer privaten Photovoltaikanlage ab 2022 nicht mehr besteuert werden. Hierfür wurde eine neue Steuerbefreiungsvorschrift ins Einkommensteuergesetz aufgenommen (§ 3 Nr. 72 EStG).

Von der Steuer befreit sind PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf oder an Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z.B. Garagen, Carports) beziehungsweise von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien). Die Befreiung kann auch für mehrere Anlagen in Anspruch genommen werden, wobei für jeden Steuerpflichtigen eine Grenze von 100 kW (peak) gilt.

Die Steuerbefreiung erfolgt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms (Verkauf oder Eigenverbrauch) und gilt auch für sämtliche Bestandsanlagen.

Durch eine weitere Änderung hinsichtlich der Beratungsbefugnis können Lohnsteuerhilfevereine ab der Einkommensteuererklärung 2022 nun auch Einkommensteuererklärungen von Mitgliedern mit Photovoltaikanlagen betreuen.

Ab dem Jahr 2023 kommen für PV-Anlagen außerdem Erleichterungen bei der Umsatzsteuer hinzu. Dann gilt ein Nullsteuersatz für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen, einschließlich der Stromspeicher.

Betreiber von PV-Anlagen müssen somit bei der Anschaffung keine Umsatzsteuer mehr zahlen. Da hierdurch dann aber auch keine Vorsteuerbeträge mehr erstattet werden, ergeben sich künftig keine Vorteile mehr bei einer Option zur Umsatzsteuerpflicht. Soweit die Umsätze bzw. Einnahmen weniger als 22.000 € im Jahr betragen, kann daher die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden und muss damit auch keine Umsatzsteuer mehr an das Finanzamt abgeführt werden.

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