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Arbeitsmittel

Als Arbeitsmittel gelten Gegenstände, die (überwiegend) der Berufsausübung dienen. Dazu zählen regelmäßig z.B.: Büromaterialien, Berufsbekleidung (Arbeitskittel, Uniformen), Fachliteratur, Werkzeuge, Büromöbel oder Bürotechnik.  Aufwendungen für Arbeitsmittel können in der Regel entweder als Werbungskosten abgesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Darunter fallen z.B. Anschaffungs- und Instandhaltungskosten. Die meisten Arbeitsmittel sind nur absetzbar, wenn Sie zu maximal 10% privat mitgenutzt werden, es gibt jedoch auch Ausnahmen, bei denen die Kosten entsprechend der Höhe der privaten Mitnutzung aufgeteilt werden können (z.B. Computer und Telekommunikationsgeräte).

Bis zu einer Höhe von 410 € (ohne Umsatzsteuer) können die Anschaffungskosten für ein Arbeitsmittel komplett im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten abgesetzt werden. Teurere Arbeitsmittel müssen dagegen über die übliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bezüglich der üblichen Nutzungsdauer hat die Finanzverwaltung eine umfangreiche Liste erstellt – einfacher ist in der Regel eine kurze Nachfrage bei einem unserer Beratungsstellenleiter bzw. bei unserer Vereinszentrale. Die Abschreibung beginnt dabei mit dem Monat der Anschaffung und wird grundsätzlich wie folgt berechnet:
Anschaffungspreis ÷ Jahre der üblichen Nutzungsdauer = Jährlicher Werbungskostenabzug für dieses Arbeitsmittel

 

Stand: 01.02.2016

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