Arbeitszimmer
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer – z.B. Raumkosten im Sinne von anteiligen Mieten, Strom- und Heizungskosten – sind nur dann voll als Werbungskosten absetzbar, wenn das Heimbüro den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen u. beruflichen Tätigkeit“ darstellt. Dies trifft regelmäßig auf Heim- oder Telearbeiter zu. Die meisten anderen Arbeitnehmer/innen haben ihren Tätigkeitsmittelpunkt im betrieblichen Büro, beim Kunden oder unterwegs. Sofern für die im Heimbüro erledigten Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht – z.B. bei Außendienstmitarbeiter/innen oder Lehrer/innen – können Arbeitszimmerkosten bis zu einem Betrag von 1.250 € pro Jahr geltend gemacht werden.
Neuregelung ab 2023
Ab 2023 ist ein Abzug nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Hierbei können dann wahlweise die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale in Höhe von 1.260 € abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel.
Ist ein Vollabzug nicht möglich, kann (nur) eine Tagespauschale (bisher Homeoffice-Pauschale) geltend gemacht werden. Diese beträgt 6 € am Tag, max. 1.260 € im Kalenderjahr (entspricht 210 Homeoffice-Tagen). Ausgeschlossen sind allerdings Tage, an denen die Entfernungspauschale zur Anwendung kommt, es sei denn, dem Steuerpflichtigen steht für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zu Verfügung (z.B. Lehrer). Der Abzug der Tagespauschale ist auch an Tagen mit Auswärtstätigkeit möglich, wenn die Tätigkeit am Arbeitstag überwiegend (> 50%) von zu Hause aus ausgeübt wird.
Stand: 01/2023