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Entfernungspauschale

Arbeitnehmer/innen können Fahrtkosten für den Weg zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Während bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Zug, Flug- und Fährverbindungen) in der Regel die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wird bei der Nutzung anderer Verkehrsmittel – allen voran das eigene Fahrzeug – die Entfernungspauschale angesetzt. Sie beträgt 0,30 € pro einfachen Entfernungskilometer zwischen Wohn- und Arbeitsstätte pro Arbeitstag. Grundlage ist die kürzeste Straßenverbindung unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Längere Wegstrecken können allerdings berücksichtigt werden, sofern sie verkehrsgünstiger sind bzw. zu einer Zeitersparnis führen.

Ab 2021 erhöht sich die Entfernungspauschale ab dem 21. km auf 0,35 € und ab 2023 auf 0,38 €. Für die ersten 20 km gilt weiterhin der Satz von 0,30 € je Entfernungskilometer.

Bis 31.12.2020: Behinderte mit einem Behinderungsgrad von mind. 50 plus Merkzeichen G oder 70 % GdB dürfen pauschal 0,30 €pro gefahrenen Kilometer oder aber die tatsächlichen Kosten ansetzen.

Neu ab 2021: Anstelle des bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird ab 2021 eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge (900 € bzw. 4.500 €) eingeführt.

Zahlt der Arbeitgeber Fahrtkostenzuschüsse, so werden diese pauschal mit 15% versteuert und mindern die Entfernungspauschale entsprechend.

Für Fahrten mit Fahrzeugen, die nicht das (eigene) Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel sind, ist die Entfernungspauschale grundsätzlich auf 4.500 € pro Jahr begrenzt.

 

Stand: 01.03.2023

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