Kindergeld und Kinderfreibetrag
Kinder sind nicht nur eine Bereicherung, sondern auch eine ernstzunehmende finanzielle Belastung. Aus diesem Grund gewährt der Gesetzgeber verschiedene Zuschüsse und Freibeträge für Kinder und ihre Eltern, um deren Steuerlast zu senken.
Kindergeld
Kindergeld gibt es, in jährlich angepasster Höhe, grundsätzlich vom Monat der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für in Ausbildung befindliche Kinder bis zum 25. Lebensjahr und für behinderte Kinder sogar noch darüber hinaus. Für das erste und 2. Kind jeweils 219 € monatlich, für das 3. Kind 225 € und für das 4. (und jedes weitere) Kind 250 € monatlich (Stand: 01.01.2021). Ab 2023 beträgt das Kindergeld für jedes Kind monatlich 250€.
Das Kindergeld wird den Eltern dabei monatlich überwiesen und unterliegt nicht der Einkommensteuer.
Wichtig: Seit dem 01.01.2016 ist der Kindergeldkasse die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes zu melden.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag ist eng mit dem Kindergeld verknüpft – für ihn gelten z.B. die gleichen Voraussetzungen. Als Freibetrag wird er jedoch nicht monatlich überwiesen, sondern wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und mindert so die Einkommensteuerlast.
Kindergeld ab 2021
In der Höhe beträgt der Kinderfreibetrag insgesamt 8.388 Euro jährlich pro Kind für beide Elternteile und setzt sich zusammen aus
- 2.730 € x 2 = 4.608 Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes
- 1.464 € x 2 = 2.640 für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
Kinderfreibetrag ab 2023
Für das Jahr 2023 wurde der Kinderfreibetrag auf 3.012 € und für das Jahr 2024 auf 3.192 € angehoben. Die Werte gelten dabei jeweils pro Elternteil. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.928 € ergeben sich hierdurch Jahresbeträge von insgesamt 8.952 € (2023) bzw. 9.312 € (2024).
Bei getrennten Elternteilen wird der halbe Kinderfreibetrag angesetzt. Sofern das Kind im Ausland lebt, können Kinder- und Bedarfsfreibetrag allerdings geringer ausfallen. Näheres ist in der Ländergruppeneinteilung geregelt.
Ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für die steuerpflichtigen Eltern vorteilhafter ist, ermittelt das Finanzamt automatisch bei der jährlichen Berechnung der Einkommensteuer (Veranlagung) im Rahmen einer Günstigerprüfung. Der Kinderfreibetrag muss also nicht gesondert beantragt werden.
Wichtig: Die Förderung volljähriger Kinder gilt nur während der Erstausbildung bzw. dem Erststudium unabhängig von dessen Erwerbstätigkeit. Bei einer Zweitausbildung bzw. einem Zweitstudium gibt es die Kinderförderung nur, solange das Kind weniger als 20 Stunden pro Woche nebenher arbeitet.
Stand: 01/2023