Kurzarbeitergeld
Richtig versteuern bei Veranlagungspflicht
Viele Arbeitnehmer mussten im Zuge der anhaltenden Corona-Pandemie bereits im vergangenen Jahr zumindest zeitweise in Kurzarbeit gehen. Wie ist das genau geregelt?
Sobald mind. 10% der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, kann ein Unternehmen in der aktuellen Situation Kurzarbeit beantragen. Leiharbeitnehmer/innen können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Auch in 2021 wird Kurzarbeitergeld weiterhin gestaffelt gezahlt. Es beträgt für die ersten drei Monate 60 %, vom 4. bis 6. Monat 70 % und ab dem 7. Monat 80 % des letzten Nettogehalts. Beschäftigte mit einem Kind erhalten jeweils 7 % mehr. Die maximale Bezugsdauer wurde für Beschäftigte, die bereits im letzten Jahr von der Kurzarbeit betroffen waren, auf bis zu 24 Monate (längstens bis zum 31. Dezember 2021) verlängert.
Das Kurzarbeitergeld selbst ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld zur Berechnung des Steuersatzes am Ende des Jahres zum restlichen Einkommen hinzu addiert wird. Auch wenn das Kurzarbeitergeld selbst dabei nicht versteuert wird, erhöht sich dadurch häufig der Steuersatz auf das restliche zu versteuernde Einkommen.
Wenn Sie Kurzarbeitergeld erhalten, sind Sie daher verpflichtet, für das betreffende Jahr eine Steuererklärung abzugeben.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können zudem durch die Wahl der Steuerklasse die Höhe des Kurzarbeitergeldes beeinflussen. Die Höhe des Nettolohns ist von der Lohnsteuerklasse abhängig. Diese kann seit 2020 mehrmals im Jahr gewechselt werden. Zu prüfen wäre auch, ob eine getrennte Veranlagung nicht finanziell vorteilhafter wäre. Die getrennte Berechnung ist dann vergleichbar mit der steuerlichen Behandlung eines Alleinstehenden und hätte den großen Vorteil, dass das Kurzarbeitergeld keine Auswirkungen auf den Steuersatz des Partners hätte.
Bei Fragen zur Versteuerung Ihres Kurzarbeitergeldes – oder wenn Sie die Steuererklärung lieber gleich vom Profi erledigen lassen – hilft Ihnen gerne und kostengünstig Ihr:e Berater:in vom Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e.V.
Noch nicht Mitglied?
Neumitglieder, die in 2020 oder 2021 Kurzarbeitergeld erhalten haben, sparen sich ab dem 01.05.21 die Aufnahmegebühr in Höhe von 15 € und werden im Aufnahmejahr eine Beitragsstufe niedriger eingestuft.
Stand: Mai 2021