Steuererklärung
Der Lohnsteuerabzug ist systembedingt so eingerichtet, dass den meisten Arbeitnehmer/innen im Lauf des Jahres mehr Lohnsteuer abgezogen wird, als sie dem Staat eigentlich schulden. Die bedeutende Mehrheit der Steuererklärungen, im Schnitt etwa 90%, führt daher zu einer Rückzahlung. Diese lag in den letzten Jahren im Schnitt zwischen 800 und 900 Euro. Dadurch haben die Finanzämter allein in 2009 rund 10 Milliarden € Steuern erstattet.
Millionen Arbeitnehmer/innen geben jedoch mangels einer Abgabepflicht gar keine Steuererklärung ab, wodurch der Fiskus schätzungsweise Steuerbeträge im Milliardenbereich einspart, die eigentlich den Steuerzahlern zustehen.
Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht für alle, die:
- Neben dem Arbeitslohn weitere steuerpflichtige Einnahmen von mehr als 410 € pro Jahr haben,
- die Lohnsteuerklasse VI haben (also mehrere Beschäftigungsverhältnisse) oder als Ehepaar die Steuerklassenkombination III/V bzw. IV/IV mit Faktor gewählt haben,
- sich Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte haben eintragen lassen,
- tatsächlich weniger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt haben, als vom Arbeitgeber beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde.
Eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung lohnt sich, wie weiter oben erläutert, jedoch auch für viele Arbeitnehmer/innen, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind. Besonders empfehlenswert ist die freiwillige Abgabe für Arbeitnehmer/innen, die:
- Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1000 € geltend machen können (achten Sie hier besonders auf Ihre Fahrtkosten) sowie höhere Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen absetzen können,
- die Steuerklasse oder die Anzahl der Kinder während des laufenden Jahres zu ihren Gunsten ändern konnten,
- nicht während des gesamten Jahres in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis standen, z.B. wegen Berufsstart (wichtig für Ex-Auszubildende oder Studenten), Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Renteneintritt.
- einem Steuersatz von unter 25% unterliegen und deren Kapitalerträge bisher abgeltend mit 25% besteuert wurden. Ist bereits das 64. Lebensjahr erreicht, kann eine Einbeziehung der bislang abgeltens besteuerten Kapitalerträge in die Steuererklärung selbst bei einem Steuersatz von über 25% vorteilhaft sein, weil jetzt der Altersentlastungsbetrag noch berücksichtigt wird.
Stand: 01.02.2016