Sonderausgaben
Bei den Sonderausgaben handelt es sich um Aufwendungen, die zwar ‚persönlich veranlasst‘ sind, vom Finanzamt jedoch trotzdem als abzugsfähig anerkannt werden. Dabei gilt eine Sonderausgabenpauschale von 36/72 € (Alleinstehende / Ehe-/Lebenspartner), bis zu der keine Sonderausgaben nachgewiesen werden müssen. Um höhere Sonderausgaben ansetzen zu können, müssen diese in der Einkommensteuererklärung nachgewiesen werden.
Typische Sonderausgaben sind z.B. Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung), Unterhaltszahlungen, Kirchensteuer, Ausbildungskosten, Spenden und Kinderbetreuungskosten.
Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben ist ab der 2023er Steuererklärung möglich.
Stand: 01.03.2023