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Sonderausgaben

Bei den Sonderausgaben handelt es sich um Aufwendungen, die zwar ‚persönlich veranlasst‘ sind, vom Finanzamt jedoch trotzdem als abzugsfähig anerkannt werden. Dabei gilt eine Sonderausgabenpauschale von 36/72 € (Alleinstehende / Ehe-/Lebenspartner), bis zu der keine Sonderausgaben nachgewiesen werden müssen. Um höhere Sonderausgaben ansetzen zu können, müssen diese in der Einkommensteuererklärung nachgewiesen werden.

Typische Sonderausgaben sind z.B. Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung), Unterhaltszahlungen, Kirchensteuer, Ausbildungskosten, Spenden und Kinderbetreuungskosten.

Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben ist ab der 2023er Steuererklärung möglich.

 

Stand: 01.03.2023

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