Außergewöhnliche Belastungen
Als außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art bezeichnet das Finanzamt steuerlich absetzbare Privatausgaben, die ungewöhnlich hoch und zwangsläufig (also unfreiwillig - d.h. man darf sich diesem Aufwand nicht entziehen können) entstanden sind. Darunter fallen z.B. Krankheitskosten, Beerdigungskosten, die den Nachlass übersteigen, Wiederbeschaffungskosten für Hausrat oder Kleidung, die z.B. durch einen Brand oder Diebstahl verloren gegangen sind oder die Kosten für die Beseitigung von Schadstoffen im Haus.
Außergewöhnliche Belastungen werden vom Finanzamt immer nur zu einem Teil der Aufwendungen berücksichtigt – die sog. zumutbare Belastung muss der steuerpflichtige selbst tragen. Sie richtet sich nach dem Einkommen und der familiären Situation. Nur Kosten oberhalb der zumutbaren Belastung mindern die Steuerbelastung.
Darüber hinaus gibt es eine Gruppe außergewöhnlicher Belastungen, die pauschal und in voller Höhe geltend gemacht werden können. Dazu gehören beispielsweise der Pflegepauschbetrag, der Ausbildungsfreibetrag, der Behindertenpauschbetrag sowie Unterhaltsleistungen.
Stand: 01.02.2016