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Pflegekosten

Immer mehr Menschen in Deutschland werden Pflegebedürftig, was für alle Beteiligten eine erhebliche Belastung darstellen kann – auch in finanzieller Hinsicht. Abhängig davon, ob die Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim stattfindet, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Pflegekosten steuerlich geltend zu machen.

Außergewöhnliche Belastung

Krankheitsbedingte Pflegekosten können Sie wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dies gilt sowohl für die Kosten, die in diesem Zusammenhang für die eigene Person entstehen, als auch für Kosten, die für andere unterhaltsberechtigte Personen anfallen – z.B. für pflegebedürftige  Ehe- oder Lebenspartner, Kinder oder Eltern. Als Nachweis für die Pflegebedürftigkeit verlangt das Finanzamt in der Regel eine Bescheinigung der Pflegekasse oder das Vorliegen einer Pflegestufe. Von den übernommenen Pflegekosten wird in jedem Fall noch die zumutbare Belastung abgezogen.

Aufwendungen, die als Ergebnis des normalen Alterungsprozesses entstehen, sind dagegen nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Sofern die Pflegekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind (oder man die zumutbare Belastung steuerlich ebenfalls geltend machen möchte), kann ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistungen in Frage kommen. Dabei gelten die allgemeinen Grenzwerte für haushaltsnahe Dienstleistungen: 20% von maximal 20.000 €, höchstens 4000 € (die nicht bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden), z.B. für die Lohnkosten einer sozialversicherungspflichtig beschäftigten Pflegekraft. Handelt es sich dabei um einen Minijob, wirken sich diese mit bis zu 510 € aus (20% von 2.550 €).

Pflegepauschbetrag

Wer Pflegebedürftige mit Pflegestufe II oder dem Merkmal H im Behindertenausweis in der eigenen oder deren Wohnung pflegt, dem steht der sog. Pflegepauschbetrag in Höhe von (ab 2021) 1.800 € zu. Dieser Pauschbetrag kann bei der Pflege durch mehrere Personen aufgeteilt werden und wird auch dann ausgezahlt, wenn der pflegebedürftige nur am Wochenende zuhause gepflegt wird und die Woche über in einem Pflegeheim untergebracht ist.

Zudem wird ab 2021 bei dem Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 € und bei dem Pflegegrad 3 ein Pflege-Pauschbetrag von 1.100 € gewährt.


Welcher Abzug von Aufwendungen im Rahmen der Pflegekosten für Sie am günstigsten ist, ermitteln gern unsere örtlichen Beratungsstellen für Sie. Häufig kann auch eine Kombination aus verschiedenen Leistungen gewährt werden.

 

Stand: 01.01.2021

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