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Behindertenpauschbetrag

Behinderten Menschen steht mit dem Behindertenpauschbetrag ein Freibetrag zu, der je nach Grad der Behinderung zwischen 310 und 1.420 € beträgt. Unabhängig vom Grad der Behinderung (GdB) erhalten Blinde sowie hilflose Menschen, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind, einen Pauschbetrag in Höhe von 7.400 € (ab 2021). Bei typischen Berufskrankheiten wird der Pauschbetrag vom Finanzamt ab einem Behinderungsgrad von 25 gewährt, ansonsten grundsätzlich erst ab 50.

Neu ab 2021:

Die Pauschbeträge für behinderte Menschen werden ab 2021 verdoppelt, wobei nach wie vor eine Staffelung nach dem Behinderungsgrad erfolgt. Hier ist lediglich eine Anpassung an die Behinderungsgrade vorgenommen worden.   

 

Pauschbeträge bis 2020

Pauschbeträge ab 2021

Grad der

Behinderung

Pauschbetrag

Grad der

Behinderung

Pauschbetrag

 

 

20

384 €

25 und 30

310 €

30

620 €

35 und 40

430 €

40

860 €

45 und 50

570 €

50

1.140 €

55 und 60

720 €

60

1.440 €

65 und 70

890 €

70

1.780 €

78 und 80

1.060 €

80

2.120 €

85 und 90

1.230 €

90

2.460 €

95 und 100

1.420 €

100

2.840 €

 

Auch bei einem Behinderungsgrad von weniger als 50 ist künftig ohne weitere Voraussetzungen ein Abzug des Pauschbetrags möglich.

Wie bei den Werbungskosten können tatsächliche höhere Kosten der Behinderung ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden, dafür müssen die Kosten allerdings einzeln nachgewiesen werden.

Eltern haben darüber hinaus die Möglichkeit, Behindertenpauschbeträge ihrer Kinder auf sich übertragen zu lassen, wenn die Kinder z.B. keine eigenen steuerpflichtigen Einkünfte haben.

Neben dem Behindertenpauschbetrag können gehbehinderte Steuerpflichtige (bei einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G) Aufwendungen für Privatfahrten mit dem eigenen PKW als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Je nach GdB für eine jährliche Fahrleistung von 3.000 km bzw. 15.000 km. Auch bei diesen Kosten ist allerdings die Kürzung um die zumutbare Belastung zu beachten.

 

Stand: 01.02.2021

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