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Zumutbare Belastung

Das Finanzamt erkennt bestimmte private Ausgaben als außergewöhnliche Belastung steuerlich an, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen – in der Regel, weil der/die Steuerpflichtige diese zwangsläufig tragen muss, z.B. Krankheits-, Pflege- oder Unterhaltskosten.

Einen Teil dieser Kosten sieht das Finanzamt allerdings – abhängig vom Einkommen und der Zahl der Kinder – als zumutbar an, weshalb die Steuerpflichtigen diesen Teil selbst tragen müssen: Die zumutbare Belastung. Sie liegt zwischen einem und 7% der Einkünfte. Nur Kosten, die die zumutbare Belastung übersteigen, wirken sich steuermindernd aus. Mit dem Abzug der zumutbaren Belastung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

Die zumutbare Belastung wird dabei stufenweise ermittelt.

Das bedeutet, dass immer nur der Teil der Einkünfte, der die erste Stufe übersteigt, dem Prozentsatz der nächsthöheren Stufe unterliegt.

Zumutbare Belastung in Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte
Höhe der Einkünfte (Gesamtbetrag) bis 15.340,– € über 15.340,– € bis 51.130,– € über 51.130,– €
Kinderlos und Anwendung der Grundtabelle 5 % 6 % 7 %
Kinderlos und Anwendung der Splittingtabelle 4 % 5 % 6 %
ein oder zwei Kinder 2 % 3 % 4 %
drei oder mehr Kinder 1 % 1 % 2 %

 

Für folgende Kosten gilt die zumutbare Belastung:

  • Krankheitskosten (privat bezahlt)
  • Medikamente (mit Rezept & privat bezahlt)
  • Medizinische Hilfsmittel (z.B. Brille, Rollstuhl, Gehilfen etc., die privat bezahlt wurden)
  • Kur (privat bezahlt)
  • Beerdigungskosten
  • Unterhaltskosten
  • Kosten für Pflegeheim (privat bezahlt)
  • Kosten rund um die Geburt

 

Stand: 01.03.2023

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