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Was versteht man eigentlich unter einem "Progressionsvorbehalt"? Häufig hören Sie diesen Begriff z.B. im Zusammenhang mit dem Elterngeld oder mit anderen staatlichen Bonus- oder Ersatzleistungen. Der Progressionsvorbehalt bezieht sich ausschließlich auf steuerfreie Einnahmen, hat aber Auswirkungen auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte.

Es sind dabei nicht alle steuerfreien Einnahmen an den Progressionsvorbehalt gebunden. So ist beispielsweise Arbeitslosengeld II beziehungsweise Hartz IV vom Progressionsvorbehalt ausgeschlossen. Das liegt daran, dass es sich nicht um eine Lohnersatzleistung im eigentlichen Sinne handelt, sondern um eine staatliche Grundsicherung.

Unter diesem Begriff werden zwei Gruppen erfasst, bei denen die Anwendung des Progressionsvorbehalts erfolgt.

  1. Inländische Lohn- und Ersatzleistungen,  z.B.
    • Arbeitslosengeld I
    • Kurzarbeitergeld
    • Elterngeld
    • Krankengeld
  2. Auslandseinkünfte, z.B.
    • ausländische Einkünfte bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht
    • steuerfreie Auslandseinkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens
    • steuerfreie Auslandseinkünfte aufgrund sonstiger zwischenstaatlicher Übereinkommen
    • Einkünfte von Grenzpendlern, Ehegatten von EU/EWR-Ausländern und von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern.

Grundsätzlich bezieht sich das deutsche Steuerrecht auf die individuelle Leistungsfähigkeit. Dem wird man gerecht, wenn steuerbefreite Komponenten erst bei der Wahl des Steuersatzes berücksichtigt werden. Das heißt:
Auf die steuerfreien Einkommenskomponenten (z.B. Elterngeld oder ausländische Einkünfte) selbst zahlt man keine Steuern, allerdings erhöhen diese den individuellen Steuersatz auf die übrigen Einkünfte.

Ein vereinfachtes Beispiel:

- Zu versteuerndes Einkommen eines Steuerpflichtigen: 30.000 €

- Abzüglich enthaltener steuerfreier Einkünfte: -10.000 €

- Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen: 20.000 €

 

- Steuersatz für 20.000€ nach Grundtabelle: 9,8% (= 1.960 € Steuer)

- Steuersatz für 30.000€ nach Grundtabelle: 15,7% -> Progressionssatz (= 4.710€ Steuer bei 30.000€ zu versteuerndem Einkommen)

- Progressionssatz für zu versteuernde 20.000€: 15,7% = 3.140€ Steuer


Wie sie sehen können, kann sich durch Anwendung des Progressionsvorbehalts der Steuersatz deutlich erhöhen.
In unserem Beispiel ergeben sich durch Anwendung des Progressionssatzes Steuer-Mehrkosten in Höhe von 3.140 - 1.960 = 1.180 €.

Liegen negative Einkünfte (Verluste) vor, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mindern diese im Ergebnis den Steuersatz. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn zu viel gezahlte Lohnersatzleistungen zurückgezahlt werden müssen. Oder auch dann, wenn die Einnahmen aus dem Ausland negativ ausfallen.

Theoretisch kann der individuelle Steuersatz dadurch sogar auf 0 fallen.

Wichtig:

Die Erstellung der Steuererklärung ist Pflicht, wenn Zahlungen bezogen werden, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das liegt daran, dass durch ihn die Steuerlast steigen kann, es aber auch möglich ist, dass sie sinkt. Es kann also sein, dass Nachzahlungen anfallen. Es ist aber auch möglich, dass Zahlungen zurückerstattet werden.

Wenden Sie sich in solchen Fällen gerne vertrauensvoll an eine unserer Beratungsstellen.

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