Riester-Förderung - Bindungswirkung auch an falsche Feststellungen der Zentralen Zulagenstelle
Für Beiträge zu Altersvorsorgeverträgen (Riester) erhalten Anleger Zulagen (Grund- und Kinderzulagen) und ggf. einen Sonderausgabenabzug, soweit der steuerliche Abzug höher als der Zulagenanspruch ist. Die Höhe der Zulagen bzw. der Sonderausgabenabzug richtet sich dabei insbesondere danach, ob der Anleger unmittelbar oder nur mittelbar anspruchsberechtigt ist.
Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) teilt dem Finanzamt dabei die notwendigen Informationen für den Sonderausgabenabzug im Wege eines automatisierten Datenabgleichs mit. Häufig kommt es hier in der Praxis dann zu einer Korrektur bzw. einer Rückgängigmachung des Sonderausgabenabzugs.
Im Jahre 2020 hat der Bundesfinanzhof diesbezüglich allerdings entschieden, dass das Finanzamt eigenständig prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Rückgängigmachung des Sonderausgabenabzugs tatsächlich vorliegen.
Es ist im Zweifelsfall verpflichtet, die Richtigkeit der Mitteilung der Zulagenstelle im Besteuerungsverfahren zu überprüfen (BFH-Urteil vom 8. September 2020, X R 2/19). Die Finanzämter sollen daher die Miteilungen der ZfA zwar prinzipiell verwenden und Einkommensteuerbescheide gegebenenfalls ändern, die Mitteilungen stellen aber keine Grundlagenbescheide dar. Das bedeutet also, dass die Finanzämter bei Rückforderungen selbst in der Prüfungspflicht sind.
Ab 2024 tritt hier nun aber eine gesetzliche Änderung ein. Die von der ZfA unanfechtbar festgesetzten Besteuerungsgrundlagen sind nunmehr für das Finanzamt bindend. Diese sind ungeprüft vom Finanzamt zu übernehmen und können vom Steuerbürger bzw. Zulagenberechtigten dort nicht mehr angefochten werden. Einwände können also nur noch bei der Zulagenstelle erfolgen. Zulagenanträge sollten daher künftig noch intensiver geprüft werden – gerade im Hinblick auf die angegebene Zulagenberechtigung.