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Bonuszahlungen bis 150 € mindern nicht die Krankenversicherungsbeiträge

Gesundheitskarte vor TastaturKrankenversicherungsbeiträge gehören steuerrechtlich zu den Sonderausgaben. Sie sind mindestens in der Höhe abziehbar, in der die Beiträge dem Basisschutz in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung dienen. Erstattungen der Krankenkassen sind hierbei grundsätzlich abzuziehen. Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 6. Mai 2020, Az. X R 16/18 allerdings entschieden, dass keine Minderung der Sonderausgaben zu erfolgen habe, wenn lediglich zuvor entstandene Kosten erstattet werden und nach überschlägiger Betrachtung Ausgaben in entsprechender Höhe anfallen (z.B. Mitgliedsbeiträge in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio bei einem Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten). Dies gilt selbst dann, wenn die Bonuszahlung pauschal erfolgt. Fallen hingegen keine konkreten Aufwendungen an (z.B. Bonus bei gesundem Körpergewicht bzw. Nichtraucher), ist der Bonus sonderausgabenmindernd zu berücksichtigen.

Das Bundesfinanzministerium hatte mit einem Schreiben vom 16. Dezember 2021 geregelt, dass aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen wird, dass Bonuszahlungen bis zur Höhe von 150 € pro versicherte Person nicht zu einer Minderung der Krankenversicherungsaufwendungen führen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor und die Sonderausgaben sind entsprechend zu mindern. Allerdings kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass auch den Bonuszahlungen von mehr als 150 € eigene Aufwendungen zugrunde liegen und insofern eine Kostenerstattung gegeben ist. 

Diese Vereinfachungsregelung galt zunächst nur bis Ende 2023 und wurde nun mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. Dezember 2023 bis zum Ende 2024 verlängert. Ab 2025 müssen die gesetzlichen Krankenkassen eine individuelle Betrachtung des konkreten Bonussystems vornehmen und die Bonuszahlung nach den steuerlichen Vorgaben exakt berechnen.

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