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Förderung der Energetischen Sanierung des eigenen Hauses – neue Bescheinigungen

Hausbau als Symbol für energetische SanierungAb dem Jahr 2020 wird die energetische Sanierung des selbstgenutzten Wohnhauses bzw. der selbstgenutzten Wohnung gefördert. Hiernach können von den Aufwendungen 20% als Steuerermäßigung direkt von der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden.

Begünstigt ist neben der Wärmedämmung von Wänden, Dächern und Decken auch der Austausch von Außentüren und Fenstern sowie die Erneuerung von Heizungsanlagen. Der Gesetzgeber fordert aber eine bestimmte Energieeinsparung, die in einer separaten Verordnung festgelegt wurde. Damit dies gewährleistet ist, müssen sämtliche Arbeiten immer von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, das die Voraussetzungen nach der Verordnung auch in einer vorgegebenen Bescheinigung bestätigt.

Das Bundesfinanzministerium hat am 6. Februar 2024 neue Bescheinigungsvordrucke veröffentlicht, die nunmehr zu verwenden sind. Weiterhin muss eine Rechnung vorgelegt werden, die die förderungsfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist und die Zahlung muss zwingend auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen.

Insgesamt können dann pro Wohnobjekt bis zu 200.000 € investiert werden, für die dann insgesamt eine Steuerermäßigung von max. 40.000 € gewähret wird. Die Kosten für einen Energieberater werden sogar mit 50% bezuschusst. Der Abzug selbst wird auf 3 Jahre verteilt. Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im Folgejahr können jeweils 7% der Kosten und im dritten Jahr 6% abgezogen werden (die ursprünglich im Wachstumschancengesetz geplante Erhöhung der Fördersätze wurde nicht beschlossen).

Vorsicht ist allerdings geboten, soweit andere Förderungen (z.B. zinsverbilligte Darlehen oder öffentliche Zuschüsse) in Anspruch genommen werden können. Eine solche Förderung schließt dann nämlich den steuerlichen Abzug insgesamt aus.

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