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Kindergeld wird bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse gezahlt

AbschlussfeierSolange sich Kinder in Ausbildung befinden bzw. studieren und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht ein Kindergeldanspruch.

Streitig war in einem Verfahren vor dem Sächsischen Finanzgericht, wann das Studium beendet war. Im Urteilsfall hatte die Studentin ihre abschließende Diplomarbeit bereits abgegeben, die Prüfungsergebnisse erhielt sie jedoch erst rund 6 Monate später. Während der Wartezeit war sie weiterhin bei der Hochschule eingeschrieben und arbeitete nebenbei in einem Umfang von durchschnittlich 15 Wochenstunden.

Die Familienkasse versagte in dieser Zeit die Zahlung von Kindergeld, da sie der Ansicht war, dass sich das Kind nicht mehr in Berufsausbildung befinde und damit die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Kindergeld entfallen sei.

Dies sah das Sächsische Finanzgericht anders und gab der Klage der Eltern mit Urteil vom 17. Juni 2015 statt (Az. 4 K 357/11). Nach dessen Ansicht befindet sich ein Kind solange in Berufsausbildung, bis die Prüfungsentscheidung ergangen ist, da der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf im Regelfall erst dann möglich ist, wenn die zur Feststellung des Studienerfolgs vorgesehene Prüfungsentscheidung vorliegt.

Auch die Verwaltung hat sich zwischenzeitlich dieser Rechtsauffassung angeschlossen, nachdem die Familienkasse bisher als Ende der Hochschulausbildung generell den Zeitpunkt der Leistung des letzten Prüfungsteils angesehen hatte.

Nimmt das Kind zwischenzeitlich allerdings eine Vollzeiterwerbstätigkeit im angestrebten Beruf auf, endet die Berufsausbildung bereits mit Beginn der Tätigkeit, weil sich das Kind dann nicht mehr ernstlich auf sein Berufsziel vorbereitet.

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