Erben können Kirchensteuer abziehen
Gezahlte Kirchensteuer kann im Jahr der Zahlung unbegrenzt als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden.
Der Bundesfinanzhof hat mit aktuell veröffentlichtem Urteil vom 21. Juli 2016 (Az.: X R 43/13) entschieden, dass dies auch für Erben gilt, die an Stelle des Erblassers die Kirchensteuer für diesen zahlen. Streitig war dies, da der Bundesfinanzhof zuvor den Erben den Abzug von festgestellten Verlusten des Erblassers versagt hatte. Das Finanzamt schloss hieraus, dass auch der Abzug von Kirchensteuerbeträgen nicht mehr zulässig wäre. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof nun feststellte.
Ob auch Kirchensteuererstattungen an den Erben steuererhöhend zu berücksichtigen sind, war vorliegend nicht zu entscheiden.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass in Fällen, in denen eine Erstattung - z. B. aufgrund Nichtmitgliedschaft in einer hebeberechtigten Religionsgemeinschaft - nicht mit entsprechenden Zahlungen verrechnet werden kann (Erstattungsüberhang), eine Hinzurechnung zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu erfolgen hat.