Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden sind keine anschaffungsnahen Aufwendungen  

Wohnungs-UmbauInstandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf eines vermieteten Objekts anfallen, können - soweit sie 15% der Kosten für das Gebäude übersteigen - nicht sofort als Werbungskosten abgezogen werden, sondern sind über den gesamten Abschreibungszeitraum (i. d. R. 50 Jahre) zu verteilen.

Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 9. Mai 2017 (Az. IX R 6/16) entschieden, dass hierzu nicht die Aufwendungen des Vermieters gehören, die dieser zur Beseitigung von Schäden aufwendet, die der Mieter erst nach Erwerb des Objekts verursacht hat.

Die Klägerin erwarb im Urteilsfall zum 1. April 2007 eine Eigentumswohnung, die sich in einem mangelfreien Zustand befand. Zugleich übernahm sie das bestehende Mietverhältnis. In der Folgezeit kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Mieterin. Im September 2008 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis. Die Mieterin hinterließ die Wohnung in einem beschädigten Zustand (eingeschlagene Scheiben, Schimmelbefall, zerstörte Bodenfliesen). Darüber hinaus hatte sie einen Rohrbruch im Badezimmer nicht gemeldet, dadurch war es zu weiteren Folgeschäden gekommen. Zur Beseitigung der Schäden wandte die Klägerin im Jahr 2008 insgesamt rund 20.000 Euro auf, die sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten behandelte. Hingegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, es handele sich um sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten. Die Kosten seien daher auf den Abschreibungszeitraum von 50 Jahren zu verteilen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegen – trotz Überschreitung der 15%-Grenze – keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vor. Die Vorschrift ist nach Auffassung des Gerichts nämlich nicht auf Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden anzuwenden, die erst nach Erwerb des Objekts entstanden sind.

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