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Ein langer Urlaub kann Steuern sparen

Vater mit Kind am StrandFür Viele beginnt mit dem Urlaub bald wieder die schönste Zeit des Jahres. Was Viele aber nicht wissen ist, dass sich ein vierwöchiger Urlaub auch aus steuerlichen Gründen lohnen kann.

Zum 1. Januar 2014 ist das steuerliche Reisekostenrecht reformiert worden. Neben Neuerungen bei den Fahrten zur Arbeit haben sich hier auch Änderungen bei den Verpflegungspauschalen ergeben. Diese betragen aktuell 14 € bei einer mehr als achtstündige Abwesenheit. Bei mehrtägigen Reisen spielt die Abwesenheitszeit für den An- und Abreisetag keine Rolle. Auch hierfür gilt der Satz von 14 €. Bei ganztägiger Abwesenheit können Verpflegungsmehraufwendungen von 28 € pro Tag geltend gemacht werden. Für Auslandsreisen gelten länderspezifische Tagessätze.

Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist – wie früher auch – grundsätzlich auf die ersten 3 Monate einer Tätigkeit am gleichen Ort beschränkt. Neu ist ab 2014 allerdings, dass eine Unterbrechung von mindestens 4 Wochen zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist führt und zwar gleichgültig aus welchem Grund. Anders als früher führt somit auch eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung von 4 Wochen zu einem neuen Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für wiederum 3 Monate. Hier kann sehr schnell ein hoher Werbungskostenabzug in Betracht kommt.

Auch im Falle einer bestehenden doppelten Haushaltsführung ist so wieder ein neuer Abzug von Verpflegungskosten für weitere 3 Monate möglich.

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