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Doppelte Haushaltsführung

Aufwendungen für eine sogenannte doppelte Haushaltsführung entstehen, wenn ein/e Arbeitnehmer/in  eine Wohnung am Arbeitsort zusätzlich zu seiner Erstwohnung an einem anderen Ort unterhält (oder anders herum). Wichtig ist dabei, dass die Aufwendungen für die Zweitwohnung am Arbeitsort beruflich veranlasst sind, damit die Aufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Zu diesen Aufwendungen zählen typischerweise die Fahrtkosten zwischen erster und zweiter Wohnstätte, die Wohnkosten für die Zweitwohnung sowie, in den ersten 3 Monaten der doppelten Haushaltsführung, die Verpflegungspauschalen.

Bezüglich der Fahrten zum Erstwohnsitz spricht man von der wöchentlichen „Familienheimfahrt“ – eine Heimfahrt pro Woche kann mit der üblichen Entfernungspauschale (0,30 € pro einfachen Entfernungskilometer) als Werbungskosten abgesetzt werden.

Auch die Wohnkosten am Arbeitsort sind gedeckelt: Seit 2014 sind nur noch die durchschnittlichen Kosten für eine 60 m² Mitwohnung, maximal aber 1.000 € pro Monat absetzbar. Zusätzlich muss eine angemessene finanzielle Mitwirkung an den Kosten der Erstwohnung nachgewiesen werden (wichtig für alle, die bislang kostenlos bei den Eltern wohnen).

Behinderte Menschen (mit mind. 70% GdB oder 50% GdB mit Gehbehinderung) können generell die tatsächlichen Fahrtkosten oder 0,30 € je gefahrenen Kilometer ansetzen.

 

Stand: 01.02.2016

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