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Kindergeldanspruch besteht auch für Kinder bei der Bundeswehr

Kindergeld-Antrag mit Euro-Münzen und -ScheinenDa der Tätigkeit als Soldat eine (Grund)Ausbildung vorausgeht, kann für Kinder bei der Bundeswehr während der Grundausbildung und der sich anschließenden Dienstpostenausbildung immer auch Kindergeld gewährt werden, selbst wenn die Kinder entsprechenden Sold erhalten. Dies gilt für den freiwilligen Wehrdienst, aber auch für Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere oder Offiziere. Die ersten vier Monate können dabei immer ohne näheren Nachweis anerkannt werden, lediglich der Dienstantritt ist glaubhaft zu machen. Auch soweit sich die nach der dreimonatigen Grundausbildung anschließende Dienstpostenausbildung länger als einen Monat hinzieht, ist ein längerer Bezug von Kindergeld möglich. Der Dauer die Dienstpostenausbildung ist dabei entsprechend nachzuweisen. Zur Ausbildung können aber auch zivilberufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (sog. ZAW-Maßnahmen), das Studium an einer Bundeswehrhochschule oder an einer zivilen Hochschule zählen.

Da sämtliche Tätigkeiten bei der Bundeswehr kindergeldrechtlich immer als Berufsausbildung anerkannt werden, stellen auch die Bemühungen des Kindes um eine Einstellung bei der Bundeswehr immer einen eigenen Kindergeldanspruchstatbestand dar. Dies gilt auch für die Bewerbung für den freiwilligen Wehrdienst.  

Das Finanzgericht Bremen hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 3. November 2022 (Az. 2 K 51/22) entschieden, dass ein Kind, das nach der Grundausbildung freiwilligen Wehrdienst leistet und sich während dieser Zeit entscheiden möchte, ob es die Offizierslaufbahn einschlagen möchte oder nach dem freiwilligen Wehrdienst aufhören und einen zivilen Studiengang an einer Hochschule beginnen wird, auch während dieser Zeit steuerlich als Kind berücksichtigt werden kann.

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