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Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag (Soli) ist ein Zuschlag auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer, der ursprünglich den Aufbau der Neuen Bundesländer finanzieren sollte. Er beträgt heute maximal 5,5% der Steuerschuld, wird allerdings erst ab einer Steuerschuld von 972 bzw. 1.994 € (Alleinstehende/Ehe-/Lebenspaare) pro Jahr oder 162 (Steuerklasse III) bzw. 81 € (alle übrigen Steuerklassen) pro Monat erhoben.

Umgerechnet bedeutet dies, dass man erst ab einem Bruttoeinkommen von über 1.444 € pro Monat (Steuerklasse I)  bzw. 2.726 € pro Monat (Lohnsteuerklasse III) Soli zahlen muss. 

Diese Werte ändern sich jedoch jedes Jahr, selbst wenn die Steuersätze gleich bleiben, da von Jahr zu Jahr ein größerer Anteil der Rentenversicherungsbeiträge (Vorsorgepauschale) vom Einkommen abgesetzt werden kann. Auch Kinder - und damit verbundene Kinderfreibeträge - fließen in die Berechnung des Solis mit ein.

Hinweis: Ab 2021 werden rund 90% aller Steuerzahler vom Solidaritätszuschlag befreit. Erreicht wird dies durch eine Anhebung des Freibetrags auf 16.956 € bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 33.912 €. Bei einer Einkommensteuerfestsetzung bis zu diesem Betrag wird künftig kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben.

Der BFH hat mit Urteil vom 17.01.2023 - IXR 15/20 entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlages auch in 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig war.
Ob gegen diese Entscheidung vom Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt wird, bleibt noch abzuwarten.

 

Stand: 01.03.2023

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