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Vorsorgepauschale

Vorsorgeaufwendungen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung werden beim laufenden Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber jeweils mit einem Teilbetrag in Form der Vorsorgepauschale berücksichtigt.

Der Teilbetrag Rentenversicherung beläuft sich in 2015 auf 60% des Arbeitnehmeranteils. Dieser Teilbetrag wird bis zum Jahr 2024 schrittweise auf 100% erhöht – jedes Jahr um 4%.

Für die Teilbeiträge Kranken- und Pflegeversicherung gilt dagegen eine Mindestvorsorgepauschale in Höhe von 12% des Arbeitslohns, maximal jedoch 1.900 € (Steuerklassen I, II, IV-VI) bzw. 3.000 € (Steuerklasse III). Ähnlich dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag werden tatsächlich geleistete und abziehbare Beiträge zu den Kranken- und Pflegeversicherungen, die über dem Mindestpauschbetrag liegen, im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt.

 

Stand: 01.02.2016

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