Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt stellen keine Werbungskosten dar
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten können vom Geber bis 13.805 € jährlich als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Abzug ist allerdings, dass der Empfänger der Besteuerung der entsprechenden Beträge zustimmt (Realsplitting). Die Zahlungen werden dann als sonstige Einkünfte erfasst.
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 18. Oktober 2023 (Az. X R 7/20) über den Abzug von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für ein familienrechtliches Streitverfahren zu entscheiden. Streitgegenstand war dabei die Höhe des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts, wobei es am Ende zu einem Vergleich kam. Die Ehefrau versteuerte die erhaltenen Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte und machte die Prozesskosten steuermindernd als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung ab. Dies wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.
Unterhaltszahlungen sind nach Ansicht der Richter grundsätzlich dem Privatbereich zuzuordnen. Steuerrechtlich werden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stellt. Der Antrag überführt die privaten Unterhaltszahlungen dann in den steuerrechtlich relevanten Bereich. Erst ab diesem Zeitpunkt können abzugsfähige Werbungskosten vorliegen. Für zuvor verursachte Aufwendungen – hier die Prozesskosten – scheidet ein Abzug hingegen aus.