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Fortbildungskosten für einen Meisterkurs

rote Einspruch-Taste auf einer TastaturKosten einer Aus- oder Fortbildung wie z.B. einem Meisterkurs können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nimmt der Arbeitnehmer dabei im Rahmen des Arbeitsverhältnisses an einer Bildungsmaßnahme außerhalb der regulären "ersten Tätigkeitsstätte" teil, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, sodass die Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend gemacht werden können (Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe – ohne Einzelnachweis mit 0,30 € je Kilometer).

Falls die Bildungsmaßnahme jedoch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Vollzeit absolviert wird, ist seit 2014 gesetzlich festgeschrieben, dass die Bildungseinrichtung dann die "erste Tätigkeitsstätte" darstellt. Dies bedeutet, dass die Fahrten lediglich mit der Entfernungspauschale absetzbar sind und Verpflegungspauschbeträge überhaupt nicht berücksichtigt werden können.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 20. September 2023 (Az. 4 K 20/23) nunmehr entschieden, dass es nicht ausreichend sei, wenn ein Arbeitnehmer weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stehe. Vielmehr sei maßgeblich auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers abzustellen. Wenn dieser – wie im Urteilsfall – den Gesellen nicht konkret angewiesen habe, den Vorbereitungskurs zu absolvieren und sich auch sonst nicht wesentlich organisatorisch oder finanziell an der Bildungsmaßnahme beteilige, fehle der notwendige Zusammenhang zur aktuellen Tätigkeit. Zeitlich konnte der Geselle an den Kursen insbesondere deswegen teilnehmen, weil er bezahlten oder unbezahlten Urlaub in Anspruch genommen hat, Überstunden abbaute oder in geringem Umfang Bildungsurlaub genommen hat.

Im Ergebnis konnten die Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung daher nur nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer bzw. 0,38 € ab dem 21. Kilometer) geltend gemacht werden. Ein Abzug von Verpflegungspauschbeträge kam insgesamt nicht in Betracht.

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