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Der steuerliche Höchstbetrag für ein Arbeitszimmer gilt immer personenbezogen

Häusliches Arbeiteszimmer - Kosten sind immer personenbezogenAufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können steuerlich nur dann unbegrenzt als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sich in dem Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit befindet. In der Praxis fallen hierunter in erster Linie Fälle, bei denen Arbeitnehmer ausschließlich oder zumindest überwiegend zu Hause arbeiten (Homeoffice).

In anderen Fällen ist der Werbungskostenabzug auf einen jährlichen Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzt, wobei dem Arbeitnehmer hier beim Arbeitgeber kein Schreibtischarbeitsplatz zur Verfügung stehen darf. Unter diese Regelung fallen in erster Linie Lehrer und Außendienstmitarbeiter bzw. Handelsvertreter. Voraussetzung ist aber stets, dass das Arbeitszimmer ausschließlich oder zumindest fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.

Streitig war bisher allerdings, ob Ehegatten, die gemeinsam ein Zimmer nutzen, den Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Person in Anspruch nehmen können oder ob der Höchstbetrag pro Arbeitszimmer gilt.

Dies hat der Bundesfinanzhof nun geklärt und mit zwei Urteilen vom 15. Dezember 2016 (Aktenzeichen VI R 53/12 und VI R 86/13) entschieden, dass der Höchstbetrag immer personenbezogen zu berücksichtigen ist. In dem einen Klagefall nutzten Ehegatten gemeinsam ein Arbeitszimmer, für das Kosten in Höhe von rd. 2.800 Euro angefallen sind. Das Finanzamt berücksichtigte hier zunächst insgesamt nur 1.250 Euro. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof nun feststellte. Jedem der Ehegatten steht nämlich der Höchstbetrag von 1.250 Euro zu.

In dem Urteil führt das Gericht zudem aus, dass bei einer gemeinsamen Arbeitszimmernutzung die Kosten grundsätzlich hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt werden können.

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