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Ob ein Arbeitszimmer erforderlich ist, hat das Finanzamt nicht zu prüfen

Arbeitsplatz mit SchreibtischAufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können steuerlich nur dann unbegrenzt als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sich in dem Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit befindet. In anderen Fällen ist der Werbungskostenabzug auf einen jährlichen Höchstbetrag von 1.250 € begrenzt, wobei dem Arbeitnehmer hier beim Arbeitgeber kein Schreibtischarbeitsplatz zur Verfügung stehen darf.

Unter die letztgenannte Regelung fallen in erster Linie Lehrer und Außendienstmitarbeiter bzw. Handelsvertreter. Aber auch andere Personen, denen vom Arbeitgeber kein Schreibtischarbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, können die Kosten steuerlich geltend machen, selbst wenn der zeitliche Umfang der Nutzung eher gering ist. So entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 3. April 2019 (Az. VI R 46/17 – aktuell nachträglich zur amtlichen Veröffentlich freigegeben), dass auch eine Flugbegleiterin die Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, obwohl sie das Arbeitszimmer im gesamten Streitjahr lediglich 51 Stunden genutzt hatte (Zugriff auf das firmeneigene Intranet, Abruf der Dienstpläne, Lesen interner Mitteilungen, Dienstanweisungen und Trainingsprogramme sowie allgemeine Flugvorbereitungen).

Dem Finanzgericht Düsseldorf war diese geringe Nutzung, die lediglich einem Anteil von 3,1 % der Gesamtarbeitszeit entsprach, zu gering und es lehnte den Abzug daher ab, da aus seiner Sicht ein Arbeitszimmer nicht erforderlich war. Dem widersprach der Bundesfinanzhof und stellte klar, dass die Frage der Erforderlichkeit aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung vom Finanzamt nicht zu prüfen sei.

Voraussetzung ist aber stets, dass das Arbeitszimmer ausschließlich oder zumindest fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird (mindestens 90%). Dies wird das Finanzamt – gerade bei einer zeitlich geringen beruflichen Nutzung – künftig wohl sehr genau prüfen.

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