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Zweitwohnungssteuer bei doppelter Haushaltsführung nur begrenzt abzugsfähig

Außenansicht eines MehrfamilienhausesWird aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhalten, stellen die Kosten hierfür Werbungskosten dar (doppelte Haushaltsführung).

Abzugsfähig sind neben einer wöchentlichen Familienheimfahrt nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale (0,30 € / 0,38 € je Entfernungskilometer) auch Verpflegungsmehraufwendungen (begrenzt auf 3 Monate) und die Kosten der Unterkunft.

Die Unterkunftskosten werden allerdings auf einen monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € begrenzt. Unstreitig fallen unter diese Begrenzung die regelmäßig anfallenden Aufwendungen für die Miete und die Nebenkosten. Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen für Schuldzinsen, Nebenkosten und die Abschreibung ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 1.000 € monatlich zu berücksichtigen. Ein nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag kann dabei auch auf andere Monate übertragen werden. Dies ist insbesondere bei hohen Nebenkostennachzahlungen vorteilhaft. Eine Verfassungswidrigkeit aufgrund der Kostenbeschränken auf 1.000 € pro Monat liegt nicht vor, da es sich insofern um eine zulässige Typisierung handelt. Gerade aufgrund der ansteigenden Wohnungskosten kommt es in den letzten Jahren vermehrt zu einer Kürzung der Aufwendungen.

Es stellt sich somit die Frage, welche Kosten im Rahmen des Höchstbetrages zu berücksichtigen sind. Nicht auf den Höchstbetrag angerechnet werden z. B. Maklerkosten für die Anmietung der Zweitwohnung, da diese als Umzugskosten zusätzlich geltend gemacht werden können. Auch die Kosten für die Einrichtung der Wohnung werden nicht auf den Höchstbetrag angerechnet (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. April 2019, Az. VI R 18/17).

Fraglich war nunmehr, ob die Kosten für die Zweitwohnungssteuer nur im Rahmen des Höchstbetrages berücksichtigt werden können. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az. VI R 30/21) so bestätigt. Die Zweitwohnungssteuer stellt nach Auffassung der Richter eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung dar und wird dementsprechend vom Höchstbetrag erfasst.

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