Wichtige Änderungen bei der Steuererklärung für 2023
- Erhöhung der Freibeträge:
Zum 1. Januar 2023 ist der Grundfreibetrag pro Person um 561 € auf 10.908 € gestiegen. Für 2024 gab es eine weitere Anhebung um 696 € auf 11.604 €. Für Eheleute und eingetragene Lebenspartner, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Freibetrag entsprechend auf 21.816 € für 2023 bzw. 23.208 € für 2024. Weiterhin erfolgt eine Steuertarifänderung zum Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“.
Auch der Unterhaltshöchstbetrag zur Unterstützung bedürftiger Personen ist auf den jeweils gültigen Grundfreibetrag gestiegen.
- Anhebung Kinderfreibetrag und Kindergeld:
Der Kinderfreibetrag wurde für das Jahr 2023 auf 3.012 € und für das Jahr 2024 auf 3.192 € angehoben. Die Werte gelten dabei jeweils pro Elternteil. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.928 € ergeben sich hierdurch Jahresbeträge von insgesamt 8.952 € (2023) bzw. 9.312 € (2024).
Das Kindergeld wurde ab 2023 einheitlich auf monatlich 250 € pro Kind angehoben.
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde von bisher 4.008 € auf 4.260 € angehoben. Der zusätzliche Betrag für jedes weitere Kind von 240 € gilt hingegen unverändert.
- Voller Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen:
Rentenversicherungsbeiträge können ab 2023 - und damit zwei Jahre früher als ursprünglich geplant - in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden.
- Besteuerungsanteil ist für Neurentner angestiegen:
Personen, die 2023 in Rente gegangen sind, müssen 83% ihrer Rente versteuern. Der steuerfreie Anteil von 17% wird dabei auf Grundlage des Rentenjahres 2024 berechnet und bleibt anschließend zeitlebens unverändert.
- Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags:
Der Sparer-Pauschbetrag ist von 801 € auf 1.000 € bei Einzel- und von 1.602 auf 2.000 € bei Zusammenveranlagung erhöht worden.
- Neuregelung der Abziehbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer:
Ein Abzug ist ab 2023 nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Hierbei können dann wahlweise die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale in Höhe von 1.260 € abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel.
Ist ein Vollabzug nicht möglich, kann (nur) eine Tagespauschale (bisher Homeoffice-Pauschale) geltend gemacht werden. Diese beträgt 6 € am Tag, max. 1.260 € im Kalenderjahr (entspricht 210 Homeoffice-Tagen). Ausgeschlossen sind allerdings Tage, an denen die Entfernungspauschale zur Anwendung kommt, es sei denn, dem Steuerpflichtigen steht für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zu Verfügung (z.B. Lehrer). Der Abzug der Tagespauschale ist auch an Tagen mit Auswärtstätigkeit möglich, wenn die Tätigkeit am Arbeitstag überwiegend (> 50%) von zu Hause aus ausgeübt wird.
- Anhebung Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde um 30 € auf 1.230 € angehoben.
- Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags:
Der Ausbildungsfreibetrag ist von 924 € auf 1.200 € gestiegen.
- Anhebung des Abschreibungs-Satzes bei neuen Gebäuden:
Bei Gebäuden, die zum Privatvermögen gehören und die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt werden, beträgt die jährliche Abschreibung 3% (bisher galt hier ein Abschreibungssatz von jährlich 2%).
- Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen:
Die Sonderabschreibung für den Bau von Mietwohnungen wurde wiederbelebt. Sie findet für solche neuen Wohnungen Anwendung, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 gestellten Bauantrags hergestellt werden. Um die Sonderabschreibung von max. 20% in den ersten vier Jahren in Anspruch nehmen zu können, sind bestimmte Effizienzvorgaben zu erreichen („Effizienzhaus 40“ und "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude"). Zudem gilt eine Baukostenobergrenze von 4.800 €/m2 und eine maximal förderfähige Bemessungsgrundlage von 2.500 €/m2.