Geringe Fahrzeitersparnis führt nicht zu doppelter Haushaltsführung
Wird aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhalten, stellen die Kosten hierfür Werbungskosten dar (doppelte Haushaltsführung). Abzugsfähig sind neben einer wöchentlichen Familienheimfahrt nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale (0,30 € / 0,38 € je Entfernungskilometer) auch Verpflegungsmehraufwendungen (begrenzt auf 3 Monate) und die Kosten der Unterkunft, wobei diese allerdings auf einen monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € begrenzt werden.
Ob aber tatsächlich berufliche Gründe für den zweiten Wohnsitz maßgebend sind, kann mitunter streitig sein. Dies gilt insbesondere, wenn die Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte auch bei einem täglichen Pendeln in einem zumutbaren Bereich liegt und der Arbeitnehmer somit mit der Zweitwohnung am Beschäftigungsort keine nennenswerte Fahrzeitersparnis erzielt.
Die Finanzämter sehen hierbei eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten in der Regel als noch zumutbar an.
Dies wurde im Ergebnis so auch in einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster bestätigt (Urteil vom 6. Februar 2024, Az. 1 K 1448/22 E). In dem Urteilsfall war der Kläger bei einem etwa 30 km von seiner Hauptwohnung entfernten Arbeitgeber angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte an. Die Richter versagten den Abzug der geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung, da nach deren Ansicht der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort des Klägers nicht auseinanderfallen. Beide liegen vielmehr unabhängig von Gemeindegrenzen am selben Ort, da es ihm zuzumuten ist, die Strecke arbeitstäglich zurückzulegen. Hiervon ist bei Wegezeiten von etwa einer Stunde noch auszugehen. Nach Ermittlung des Gerichts durch einen Routenplaner betragen die Fahrzeiten mit dem PKW im Berufsverkehr 50 -55 Minuten und außerhalb des Berufsverkehrs sogar nur ca. 30 Minuten. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich sind, sind zeitweise Verzögerungen aufgrund von Baustellen nicht zu berücksichtigen. Auf die Dauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kam es vorliegend nicht an, weil der Kläger die Strecken mit dem PKW zurückgelegt hat.