Auch umgekehrte Familienheimfahrten abzugsfähig
Wird aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhalten, stellen die Kosten hierfür Werbungskosten dar (doppelte Haushaltsführung). Abzugsfähig sind dabei u. a. die Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer bzw. 0,38 € ab dem 21. Kilometer).
In der Neufassung der Lohnsteuerrichtlinien 2023 wurde nun festgeschrieben, dass auch umgekehrten Familienheimfahrten steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Arbeitnehmer selbst aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist.
In den Richtlinien wurde zwar nicht weiter ausgeführt, was als berufliche Verhinderung anzusehen ist. Es kann aber wohl davon ausgegangen werden, dass insbesondere in Fällen von Bereitschaftsdiensten oder der Arbeit am Wochenende ein solcher Hinderungsgrund vorliegt. Ob auch eine Erkrankung als Grund anerkannt wird, ist offen. Auch eine große Entfernung dürfte alleine kein ausreichender Grund sein.